
Vereinssatzung
Solidarität im Ruhrgebiet e. V.
Kampstraße 16
45468 Mülheim an der Ruhr
Neue Fassung der Satzung
gemäß den Beschlüssen über Satzungsänderungen der
ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.02.2026
Präambel
1Der Verein versteht sich als solidarische, tolerante, nicht diskriminierende und nach
demokratischen Grundsätzen geführte Organisation. 2Die Vereinsarbeit basiert wesentlich auf
diesen Grundsätzen und der Mitarbeit ehrenamtlicher Helfer/-innen.
3Diese Satzung ersetzt vorherige Satzungen.
§ 1 Name, Rechtsform, Vereinssitz
1Der Verein führt den Namen „Solidarität im Ruhrgebiet e.V.“. 2Sitz des Vereins ist Bottenbruch
67, 45475 Mülheim an der Ruhr. 3Er ist ein rechtsfähiger eingetragener Verein. 4Die Gemeinnützigkeit
ist zum Zeitpunkt der Satzungsänderung (Mitgliederversammlung am 19.02.2026)
gegeben und wird stets angestrebt. 5Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.
AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) 1Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9
AO und die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. d. § 53 Nr. 2 AO (Unterstützung hilfsbedürftiger
Menschen), insbesondere auf dem Gebiet der Obdachlosenarbeit durch
unbürokratische Unterstützung bedürftiger Personen. 2Hierbei stehen vorrangig die
Versorgung Obdachloser mit Nahrung, heißen Getränken und Bekleidung sowie die
Errichtung von Wärmestuben, ferner die Verbesserung der Lebenssituation von sozial
schwachen Menschen und die Schaffung sozialer Umfelde im Vordergrund.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Versorgung von Obdachlosen und anderen hilfsbedürftigen Menschen mit Lebensmitteln,
heißen Getränken und warmer Bekleidung durch Sammeln von Sachspenden
b. finanzielle Unterstützung für in Not befindliche Personen durch Spendenaktionen
c. Veranstaltung von Konzerten und Veranstaltungen zugunsten caritativer Zwecke
d. Errichtung von Obdachlosenunterkünften und Ausstattung dieser durch die
Entgegennahme von Geld- und Sachspenden
e. Hilfe der Obdachlosen bei der Planung der Wiederteilnahme am gesellschaftlichen
Leben durch eine enge persönliche Betreuung.
(4) 1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. 3Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Beitritt in den Verein
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Für den Beitritt ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag zu stellen.
(3) 1Der Mitgliedsantrag wird vom Vorstand nach freiem Ermessen bewilligt oder abgelehnt.
2Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/-in die
Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(4) 1Mitglieder können regelmäßig Sach- und Geldspenden einbringen. 2Sie können an
Vereinssitzungen teilnehmen und haben ein Stimmrecht bei anstehenden Beschlüssen.
(5) 1Mitglieder sind zur aktiven Mithilfe (Essensausgabe, Lebensmittelzubereitung,
Organisation etc.) nach persönlicher Möglichkeit aufgerufen. 2Spenden bedürfen keiner
Mitgliedschaft. 3Ab einer Spendensumme von 100 EUR wird eine Spendenquittung
ausgestellt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein.
(2) 1Ein Mitglied kann durch den einstimmigen Entschluss des Vorstandes vom Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Satzung und
Anordnungen der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch
schädigt. 2Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss liegt insbesondere vor, wenn
das Mitglied:
a. in erheblicher Weise gegen die ihm aufgrund der Satzung obliegenden
Verpflichtungen verstößt,
b. Mitglieder der Vereinsorgane beleidigt und in ihrer Ehre verletzt,
c. Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht,
d. sich in der Öffentlichkeit negativ, beleidigend oder kritisch über den Verein äußert
oder
e. innerhalb des Vereins Unfrieden stiftet.
(3) Jeder Austritt ist dem Vorstand formlos schriftlich – auch online – mitzuteilen. Die
Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Monatsende.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) 1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 3Die Mitgliedsbeiträge werden bis zur
Änderung durch Beschluss in einer Mitgliederversammlung wie folgt festgelegt:
a. Richtwert 5 Euro, wobei jedes Mitglied im Mitgliedsantrag einen Monatsbeitrag
nach freiem Ermessen selbst festlegen kann.
b. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch 2,50 Euro pro Monat.
4Eine freiwillige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ist nach Rücksprache mit dem Vorstand
zum nächsten Monat, eine Minderung mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende
möglich.
(2) 1Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich per Lastschrifteinzug,
auf Wunsch auch per Überweisung entrichtet. 2Sofern es die persönliche Situation des
Mitglieds erfordert, kann in Ausnahmefällen auch eine Barzahlung vereinbart werden.
(3) 1Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und
Umlagen Sorge zu tragen. 2Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den
Verein zur Zahlung spätestens fällig bis zum 5. Werktag eines Monats und müssen bis
zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. 3Ist der Beitrag zu
diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug.
(4) 1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Vereinsmitgliedschaft
ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung auch
einen Monat nach der Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. 2Der
Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied per Brief mitgeteilt.
(5) Umlagen dürfen den doppelten Jahresbeitrag nicht überschreiten.
§ 6 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen ist zu vermehren und möglichst ertragreich in eigene Aktionen zu
investieren.
(2) Das Vereinsvermögen soll regelmäßig durch Benefiz-Veranstaltungen und andere
Maßnahmen vermehrt und in neue Hilfsprojekte investiert werden.
(3) Dem Vereinsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Geldund
Sachspenden).
§ 7 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über Art und Umfang der entgeltlichen Vereinstätigkeit nach § 7
Absatz 2 der Satzung sowie dessen Höhe trifft der Vorstand.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
(5) 1Der Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist
von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. 2Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) 1Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/-innen des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 2Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten in
angemessenem Umfang.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 8 Anpassung des Vereins an veränderte Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Vereinszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann ein neuer
Vereinszweck durch den Vorstand vorgeschlagen werden.
(2) 1Der neue Vereinszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Mildtätigkeit
und Wohlfahrt zu liegen. 2Eine entsprechende Satzungsänderung erfolgt auf Beschluss
der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder können die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Umstände es
nicht mehr zulassen, den Vereinszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 9 Vermögensanfall
1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Duisburger Verein „Helfer vonne Platte e. V.“, der das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2Sollte zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Verein „Helfer vonne Platte e. V.“ nicht mehr
existent sein oder die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht mehr erfüllen, fällt das
Vermögen an den Dinslakener Verein „Wunderfinder e. V.“, der das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Stellung des Finanzamtes
1Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Für Satzungsänderungen, die den Zweck des
Vereins betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
§ 11 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. 2Beschlossene
Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister
(§ 71 Abs. 1 S. 1 BGB).
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)
Die Protokollierung erfolgt stichpunktartig durch den Kassenwart/die Kassenwartin und ist der
Mitgliederversammlung auf Anfrage zugänglich zu machen.
§ 13 Vereinsorgane
(1) Der Verein handelt durch seine Organe.
(2) Vereinsorgane sind
-
der Vorstand, bestehend aus
der/dem 1. Vorsitzenden (Vorstandsmitglied),
der/dem 2.Vorsitzenden (Vorstandsmitglied),
dem/der Kassenwart/in
und
-
die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich zum Vorstand Ehrenvorsitzende wählen, die
Mitglieder des Vereins sein müssen, dem Vorstand beratend zu Seite stehen, an
Vorstandssitzungen teilnehmen können, dort jedoch über kein Stimmrecht verfügen.
§ 14 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte.
(2) Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellungen der Tagesordnung.
(3) Zudem muss er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführen.
(4) Der Vorstand ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts verantwortlich.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) 1Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besondere Vertreter/-
innen bestellen. 2Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(8) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(9) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(10) Der Vorstand übt das Hausrecht aus.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
1 Jahr gewählt.
(12) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1 Vorstandsmitglied
(1. Vorsitzende/r oder 2. Vorsitzende/r) vertreten.
(13) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
(14) 1In der Vorstandssitzung können besondere Vertreter/-innen bestimmt werden, welche
nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen. 2Diese haben ausschließlich die durch die
Vorstandssitzung beschlossenen Aufgaben auszuführen und vertreten den Verein nach
außen als besondere Vertreter gem. § 30 BGB.
(15) 1Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung ist zulässig. 2Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt.
3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(16) 1Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. 2Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied
ausgerufen. 3Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten
werden. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
(17) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und durch mind. der Hälfte der
anwesenden Personen zu unterzeichnen.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
-
die Wahl und Abwahl des Vorstands,
-
die Wahl und die Abberufung von Ehrenvorsitzenden,
-
die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
-
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
-
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
-
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
-
die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
-
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
(2) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 2Außerdem muss
eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn mindestens 40 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(3) Die Schriftform wird auch gewahrt, wenn die Mitgliederversammlung per E-Mail, über
Social-Media (Facebook u. a.) oder mittels eines Aushangs in den Vereinsräumen am
Vereinssitz einberufen wird, solange alle Mitglieder die Möglichkeit der Kenntnisnahme
haben.
(4) 1Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. 3Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. 4Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(5) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht
für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Neuwahl des Vorstands, die Auflösung des
Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer
Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in eröffnet.
(7) 1Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenenthaltungen gelten als ungültig.
3Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der absoluten Mehrheit, der
Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder.
(8) 1Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen (siehe § 12 der Satzung). 2Das Protokoll wird vom Vereinsvorstand
unterzeichnet.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, Streitigkeiten
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand alleinig vertretungsberechtigter
Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Streitigkeiten innerhalb der Organe ist das Schiedsgericht Mülheim an der Ruhr
zuständig.